Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Ludewig Ablängtechnik GmbH, Stand 01.02.2016
1. Geltungsbereich – Allgemeines
Unsere allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Diese erkennt der Käufer durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Lieferung oder Leistung an. Anderslautende Bedingungen des Käufers – soweit sie nicht in unseren jeweiligen Angeboten und unserer schriftlichen Auftragsbestätigung festgelegt sind – gelten nicht, es sei denn wir hätten diesen ausdrücklich zugestimmt. Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S. von § 310 Abs. 1 BGB. Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer. Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt, innerhalb angemessener Frist Sicherheiten zu verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht nach, sind wir berechtigt, schadensersatzlos vom Vertrag zurückzutreten. Aus technischen Gründen können Farben im Katalog bzw. auf den Internetseiten vom Originalfarbton abweichen.
2. Angebote – Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die in Angebot und Auftragsbestätigung genannten Preise sind Nettopreise. Ihnen ist die jeweilige am Tag der Lieferung/Leistung gültige Mehrwertsteuer hinzuzusetzen.
3. Preise – Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und Versand; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Verkäufer gewährt bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum 2% Skonto, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto Kasse. Im übrigen gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. In Einzelfällen liefert der Verkäufer gegen Vorkasse. In solchen Fällen wird der Käufer vorab vom Verkäufer informiert. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Unsere sämtlichen Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer seine Zahlungen nicht nur vorrübergehend eingestellt hat, überschuldet ist, über sein Vermögen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist, ein solches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist. Preisänderungen gegenüber den in der Preisliste angegebenen Preisen während des Jahres behält sich der Verkäufer vor. Es gelten stets die Preise zum Zeitpunkt der Bestellung. In den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht enthalten.
4. Lieferung
Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Auslieferungslager oder das Lager des in unserem Auftrag tätigen Unternehmens, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist, behalten wir uns das Bestimmungsrecht der Versendungsart vor.Wir behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen – soweit für den Käufer zumutbar und soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen. Außerdem behalten wir uns bei der Lieferung von Kanten eine Über- bzw. Unterlieferung von bis zu 10 % der bestellten Menge vor. Unterlieferte Mengen werden nicht im Rückstand geführt. Berechnungsgrundlage ist immer die tatsächlich gelieferte Menge. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abholung infolge von Umständen, die von uns nicht zu vertreten sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft i.S. des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenen Lieferverzuges der Käufer berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung weggefallen ist. Kommen wir aufgrund einer verbindlich vereinbarten Lieferzeit in Verzug, dann ist der dem Käufer zustehende Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens infolge der von uns zu vertretenen Pflichtverletzung auf 0,5 % / vollendete Woche, maximal jedoch 5 % des Kaufpreises beschränkt. Dies gilt nicht, soweit der eingetretene Schaden auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) beruht. Macht der Käufer nach vergeblicher Aufforderung zur Leistung Schadensersatz statt Leistung geltend, und ist die von uns zu vertretene Pflichtverletzung erheblich, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit der von uns zu vertretene Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, allerdings beschränkt sich unsere Schadensersatzhaftung auch hier auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Warenrücksendungen aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, berechnen wir mit einem Kostenaufwand von 10% des Warenwertes, mindestens jedoch 10,-€, sofern der Käufer uns nicht den Nachweis erbringt, dass der uns entstandene Schaden oder die Wertminderung wesentlich geringer ist. Eine Rücksendung ist nur nach vorheriger Absprache des Käufers mit uns möglich. Wir akzeptieren nur verpackt zurückgesandte Waren als Retoure, die ausreichend vor Beschädigungen und Verschmutzungen geschützt sind. Sonderanfertigungen sind vom Umtausch ausgeschlossen.
5. Mängelrügen
Der Abnehmer hat unverzüglich die Kaufsache zu untersuchen bzw. zu überprüfen, ob diese einwandfrei und vollständig zur Verfügung gestellt ist. Etwaige sichtbare Mängel, Fehl- oder Mehrmengen sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel hat der Käufer spätestens 8 Tage nach Entdeckung des Mangels uns gegenüber schriftlich anzuzeigen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen. Diese Rechte stehen uns zu, soweit der Kunde uns nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall. Vertragsstrafen sind uns gegenüber nur wirksam, wenn sie für jeden Einzelfall in einer besonderen Vereinbarung festgelegt worden sind.
6. Toleranzen
Bei Möbelkanten gelten 10%ige Maßtoleranzen als vereinbart.
7. Haftung für Mängel
Maßgebend für die Bestimmung der Freiheit von Sachmängeln der von uns gelieferten Waren sind vorrangig die vertraglich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale. Für Mängel des Liefergegenstandes haften wir wie folgt: Wir verpflichten uns, nach unserer Wahl Mängel des Liefergegenstandes durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Schlagen zwei Nachbesserungsversuche oder eine Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises und – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – Schadensersatz statt Leistung oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, soweit diese sich auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder auf Schadensersatz statt Leistung bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen beziehen, beträgt 1 Jahr, es sei denn, die Voraussetzungen des § 438 Abs. 1 Ziff. 2 BGB liegen vor. Die jeweilige Frist beginnt mit dem Übergang der Gefahr der Kaufsache auf den Käufer.
8. Haftung – Schadensersatz
Fällt uns eine Pflichtverletzung in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur Last, dann haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir haften ebenso für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung unsererseits oder unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Schadensersatzhaftung auf Grund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. Wir haften ferner, wenn der eingetretene Schaden auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) beruht. Eine Kardinalspflicht ist eine solche grundlegende und wesentliche Vertragsverpflichtung, deren Erfüllung des Erreichen des vom Kunden mit Abschluss des Vertrages verfolgten Zwecks überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Käufer vertraut hat und vertrauen durfte. Haften wir insoweit, so ist unsere Haftung auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt. Im Falle eines fahrlässig von uns verursachten Sach- und Sachfolgeschadens haften wir in der Weise, dass wir unsere Haftung gegenüber dem Käufer auf die Ersatzleistung der Haftpflicht- oder Produkthaftpflichtversicherung begrenzen. Diese Haftungsbegrenzung tritt allerdings nur dann ein, wenn die abgeschlossene Deckungssumme der Versicherung im Rahmen der Vorhersehbarkeit vorstehender Sach- oder Sachfolgeschäden liegt. Soweit die Versicherung nicht eintritt, ohne dass die Deckungssumme überschritten ist, übernehmen wir die subsidiäre Haftung gegenüber dem Käufer. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Sofern zwischen dem Käufer und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Käufer in Konkurs oder in Liquidation gerät. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. Der Käufer ist berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferten Waren innerhalb seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges an Dritte weiter zu veräußern. Soweit dies geschieht, ist der Käufer jedoch verpflichtet, uns schon jetzt alle Ansprüche abzutreten, die ihm aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern erwachsen. Die Abtretung ist auf die Höhe der Forderung beschränkt, welche als Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt. zwischen dem Käufer und uns vereinbart worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer ist berechtigt, diese Forderung einzuziehen, solange er nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dies geschieht, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen; in diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, uns alle erforderlichen Angaben zu machen, damit wir in der Lage sind, die Forderung gegenüber den Abnehmern selbst einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung zu widerrufen, sofern der Käufer in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten ist oder Antrag auf Insolvenz oder Eröffnung eines Vergleichsverfahrens gestellt hat. Soweit der Käufer die von uns gelieferte Vorbehaltsware weiterverarbeitet, geschieht dies stets für uns. Sofern der Käufer auch die Vorbehaltsware anderer Lieferanten weiterverarbeitet, erstreckt sich das uns zustehende Vorbehaltseigentum an der weiterverarbeiteten Ware anteilig auf die Höhe der jeweils offenen, nicht beglichenen Forderungen (Faktura-Endbetrag plus Mehrwertsteuer), wie er zwischen dem Käufer und uns vereinbart worden ist. Soweit die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen Sachen/ Gegenständen unterschiedslos vermischt wird, steht uns die jeweils offene Forderung (Faktura-Endbetrag plus Mehrwertsteuer), wie sie zwischen dem Käufer und uns vereinbart worden ist, zu. In dieser Höhe räumt uns der Käufer Miteigentum ein. Er verwahrt dieses Miteigentum für uns. Sofern die uns zustehenden Sicherheiten den realisierbaren Wert unserer Forderung mehr als 20 % übersteigen, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Käufers die entsprechenden Sicherheiten freizugeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
10. Lieferantenregress
Soweit der Käufer von einem Endverbraucher wegen eines von uns zu vertretenden Mangels der Lieferung in Anspruch genommen wird, verjähren die dem Käufer zustehenden Regressansprüche uns gegenüber nach den gesetzlichen Vorschriften, gerechnet ab Gefahrenübergang der jeweiligen Lieferung. Der Regress ist jedoch darauf beschränkt, dass der Käufer von uns Erstattung der Aufwendungen für die Mängelbeseitigung verlangen kann. Im übrigen bleibt es bei der Regelung von Ziffer 8. über Haftung und Schadensersatz.
11. Datenschutz
Wir sind berechtigt, Daten des Käufers, die wir aus der Geschäftsbeziehung erhalten haben, soweit der Käufer über diese selbst verfügen kann, zu erheben, zu speichern, zu verändern, zu übermitteln oder zu nutzen.
12. Allgemeines – Gerichtsstand
Erfüllungsort für unsere Lieferungen, Leistungen etc. ist unser Geschäftssitz, soweit sich nichts anderes aus dem Liefervertrag selbst ergibt. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz. Wir behalten uns jedoch vor, den Käufer auch an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen. Der Käufer darf die Rechte aus diesem Vertrag nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte übertragen. Wir werden unsere Zustimmung jedoch nicht treuwidrig verweigern. § 354 a) HGB bleibt hiervon unberührt. Der Käufer darf Warenzeichen, Handelsnamen und sonstige Zeichen des Herstellers nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung und nur im Interesse des Verkäufers verwenden oder anmelden. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, eine unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist. Dies gilt nicht bei einer Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen §§ 305 bis 310 BGB. In diesem Fall gilt die gesetzliche Regelung, soweit eine ergänzende Vertragsauslegung zum Zwecke der Lückenfüllung geboten ist.